Fakultätsvorstand
Der Fakultätsvorstand leitet die Fakultät und besteht aus Dekanin bzw. Dekan, Prodekanin bzw. Prodekan und Studiendekanin bzw. Studiendekan. Die Dekanin oder der Dekan sowie die Prodekanin oder der Prodekan werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Studiendekanin oder der Studiendekan werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Aufgaben des Fakultätsvorstands ergeben sich aus Art. 38 bis 40 BayHIG.
Dekan
Der Dekan oder die Dekanin
1. vertritt die Fakultät.
2. vollzieht die Beschlüsse des Fakultätsrats und führt die laufenden Geschäfte der Fakultät.
3. ist für die technischen Einrichtungen in der Fakultät verantwortlich.
4. erarbeitet Vorschläge für die Entwicklungsplanung der Fakultät.
5. ist verantwortlich für die Umsetzung des vom Fakultätsrat beschlossenen Entwicklungsplans, schließt Zielvereinbarungen mit der Hochschulleitung.
6. entscheidet über die Verteilung der Mittel einschließlich der Räume der Fakultät.
7. unterbreitet Vorschläge für die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie für Bestellung und Abberufung deren Leitung.
8. legt dem Fakultätsrat jährlich einen Rechenschaftsbericht vor.
9. unterrichtet die Mitglieder der Fakultät über die Tätigkeit des Fakultätsrats,
10. nimmt die sonstigen dem Dekan oder der Dekanin durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.
Vgl. Art. 38 Abs. 3 BayHIG
Prodekanin für Forschung und Internationales - Stellvertreterin des Dekans
Der Prodekan oder die Prodekanin für Forschung, Transfer und Internationales ist Stellvertreter oder Stellvertreterin des Dekans oder der Dekanin und Vorsitzende oder Vorsitzender des ständigen Promotionsausschusses. Zudem ist sie oder er Ansprechpartner oder Ansprechpartnerin für Forschungsfragen und Transferangelegenheiten sowie für den wissenschaftlichen Nachwuchs.
Studiendekan für Lehre, Studium und Internationales
Der Studiendekan oder die Studiendekanin
1. wirkt darauf hin, dass das Lehrangebot den Prüfungs- und Studienordnungen entspricht, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit ordnungsgemäß durchgeführt werden kann und die Studierenden angemessen betreut werden,
2. ist verantwortlich für die Evaluation der Lehre unter Einbeziehung studentischer Bewertungen,
3. berichtet dem Dekan oder der Dekanin regelmäßig und dem Fakultätsrat sowie der Hochschulleitung mindestens einmal im Semester über seine oder ihre Arbeit,
4. erstattet dem Fakultätsrat jährlich in nicht personenbezogener Form einen Bericht zur Lehre (Lehrbericht),
5. unterbreitet dem Dekan oder der Dekanin Vorschläge für die Verwendung der für die Lehre verfügbaren Mittel,
6. soll in Berufungsverfahren zur pädagogischen Eignung von Bewerbern und Bewerberinnen Stellung nehmen.
Vgl. Art. 40 Abs. 2 BayHIG