Information für Habilitationsinteressierte
Wenn Sie eine Habilitation an der Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät anstreben, lesen Sie bitte zuerst die Habilitationsordnung (HabilO) sorgfältig durch und informieren Sie sich über die Annahmevoraussetzungen und den rechtlichen Rahmen des Verfahrens.
Administrative Fragen rund um die Habilitation beantwortet Ihnen gerne das Dekanat der Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät.
Das Graduiertenzentrum als die Anlaufstelle der Universität für allgemeine und fächerübergreifende Fragen rund um die Habilitation, informiert Sie gern über den Start in die Habilitation sowie über die Finanzierungsmöglichkeiten vor und während der Habilitation und bietet Ihnen eine Reihe an Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen.
Im Folgenden finden Sie alle wichtigen administrativen Informationen sowie alle erforderlichen Antragsformulare und Vorlagen für Ihr Habilitationsverfahren. Bitte lesen Sie zusätzlich unbedingt die für Sie geltende Habilitationsordnung sorgfältig durch.
Für alle neuen Anträge auf Annahme als Habilitandin bzw. Habilitand gilt die Habilitationsordnung für die Sozial- und Bildungswissenschaftliche Fakultät der Universität Passau vom 6. Juli 2023 (HabilO 2023).
Verfahrensschritte
Nachdem Sie sich über die Annahmevoraussetzungen und rechtlichen Rahmen informiert und ein Fachmentorat für Ihr Habilitationsvorhaben gefunden haben, müssen Sie einen im Original händisch unterzeichneten schriftlichen formlosen Antrag auf Annahme unter Angabe des Fachgebietes, für das die Lehrbefähigung festgestellt werden soll, schriftlich an die Dekanin oder den Dekan der Fakultät stellen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen (gem. §§ 4 und 5 HabilO 2023):
- die Nachweise bezüglich der Erfüllung der Annahmevoraussetzungen nach § 4 HabilO 2023 (Abschlusszeugnis einer Hochschule, mit dem die Annahme beantragt wird, sind in beglaubigter Kopie oder im Original vorzulegen; bei ausländischen Hochschulabschlüssen inkl. Diploma Supplement und Transcript of Records);
• Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule
• Berechtigung zur Führung eines Doktorgrades oder gleichwertigen akademischen Grades
• Pädagogische Eignung durch Abhaltung einer mindestens einsemestrigen Lehrveranstaltung an einer Hochschule
• Besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit durch eine Promotion, die mindestens mit magna cum laude bewertet worden ist (Bei Promotionen ohne Gesamtnote wird ein Gutachten innerhalb der Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät eingeholt.) - Lebenslauf (akademisch);
- Bericht über bisher abgehaltene Lehr- und Vortragsveranstaltungen und Forschungsarbeiten;
- Vollständiges Publikationsverzeichnis;
- Vorschlag zur Besetzung des Fachmentorats, der von den Mitgliedern zu unterzeichnen ist;
- Erklärung, dass Sie noch kein Habilitationsgesuch an andere Universitäten gerichtet haben bzw. dass bislang noch kein akademischer Titel entzogen worden ist.
Bitte reichen Sie den im Original unterzeichneten Antrag zusammen mit allen aufgeführten Unterlagen entweder persönlich oder postalisch im Dekanat der Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät ein.
Gemäß § 6 HabilO 2023 entscheidet die Dekanin oder der Dekan innerhalb von vier Wochen schriftlich über die Annahme.
Der mit der Annahme beginnende Status als Habilitandin oder Habilitand ist in der Regel auf vier Jahre zuzüglich der Dauer des Begutachtungsverfahrens begrenzt.
Nach der Annahme durch die Dekanin bzw. den Dekan setzt der Fakultätsrat ein interdisziplinär besetztes Fachmentorat ein. Es besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und aus zwei weiteren Mitgliedern. Die Bewerberin oder der Bewerber hat ein Vorschlagsrecht in Bezug auf die Zusammensetzung des Fachmentorats.
Folgende Bedingungen müssen dabei erfüllt sein:
- Mindestens ein Mentoratsmitglied muss das angestrebte Fachgebiet der Habilitandin oder des Habilitanden vertreten.
- Die oder der Vorsitzende muss der Fakultät angehören.
- Ein Mitglied soll einer anderen Fakultät oder Universität angehören.
Das Fachmentorat vereinbart mit der Habilitandin oder dem Habilitanden Art und Umfang der für den Erwerb der Lehrbefähigung notwendigen Leistungen in Forschung und Lehre (Zielvereinbarung, § 9 Abs. 1 S. 1 HabilO 2023). Die Zielvereinbarung ist von der Habilitandin oder dem Habilitanden und allen Mentoratsmitgliedern zu unterzeichnen und im Original (händisch von allen unterzeichnet) der Dekanin oder dem Dekan durch das Fachmentorat vorzulegen, § 9 Abs. 4 HabilO 2023.
Sie enthält die vereinbarten Leistungen und die Kriterien für die Zwischenevaluierung sowie die bereitzustellenden Arbeitsmöglichkeiten:
- Zusammensetzung des Fachmentorats
- Dauer der Habilitation (idR vier Jahre zuzüglich der Dauer des Begutachtungsverfahrens, § 8 HabilO)
- Termin für die Zwischenevaluierung
- Erwartungen bis zur Zwischenevaluierung
- Erwartungen für die gesamte Laufzeit der Habilitation
Erwartungen bis zur Zwischenevaluierung können zum Beispiel sein „Exposé der Habilitationsschrift mit vorläufiger Gliederung“; „Bericht über den Forschungsstand“; „Formulierung des Forschungsdesiderats, des Erkenntnisinteresses und der Methoden, die zur Erreichung des Forschungsziels notwendig sind“; „Regelmäßiger Werkstattbericht in den Kolloquien und Oberseminaren der Mentoren“; etc..
Erwartungen für die gesamte Laufzeit der Habilitation können zum Beispiel sein „Erstellen einer Habilitationsschrift zum Thema ...“; „Durchführung von regelmäßig ... SWS Lehrveranstaltungen im Fach der angestrebten Venia legendi“; etc..
Sie können sich gern an folgendem Muster der Zielvereinbarung orientieren, das nicht verbindlich ist.
Die Zwischenevaluierung wird ebenfalls von allen Mentoratsmitgliedern und der Habilitandin bzw. dem Habilitanden händisch im Original unterzeichnet und danach dem Dekan zur Kenntnis gegeben, § 10 HabilO 2023:
- Nach spätestens zwei Jahren durch das Fachmentorat
- Prognose über den Erfolg des Habilitationsvorhabens
- Evtl. Korrekturen an der Zielvereinbarung
Im Habilitationsverfahren werden
- die pädagogische Eignung auf Grund hochschuldidaktischer Qualifizierung und selbstständig erbrachter Leistungen in der akademischen Lehre,
- die Befähigung zu selbstständiger Forschung auf Grund einer Habilitationsschrift oder einer Mehrzahl von Fachpublikationen mit dem einer Habilitationsschrift entsprechenden wissenschaftlichen Gewicht
festgestellt. (§ 2 HabilO 2023)
1. Pädagogische Eignung
Begutachtung der pädagogischen Eignung auf Basis der erbrachten Lehrleistungen:
Der „Lehrbericht“ ist vom Fachmentorat zu erstellen, dafür hat die Kandidatin bzw. der Kandidat
- Lehrveranstaltungsübersichten und
- z.B. Evaluationen und ggf. absolvierte Qualifizierungsmaßnahmen in der akademischen Lehre etc. vorzulegen.
2. Befähigung zu selbstständiger Forschung
Die Habilitandin oder der Habilitand hat eine schriftliche Habilitationsleistung in Form einer monographischen Habilitationsschrift oder in gleichwertiger publikationsbasierter Form zu erbringen (§ 9 Abs. 4 S. 1 HabilO 2023). Mit der schriftlichen Habilitationsleistung soll die Habilitandin oder der Habilitand die Befähigung zu selbstständiger Forschung nach internationalen Standards nachweisen und einen wesentlichen Beitrag zur wissenschaftlichen Erkenntnis erbringen (§ 9 Abs. 4 S. 8 HabilO 2023).
Bewertung der schriftlichen Arbeit:
- Zwei externe Hochschullehrer/innen werden als Gutachter/innen durch den Dekan im Benehmen mit dem Fachmentorat bestellt.
- Die externen Gutachter/innen und diejenigen Fachmentoren/innen, die das Habilitationsfach vertreten, erstellen je ein schriftliches Gutachten und schlagen die Annahme vor bzw. dass von der Erteilung der Lehrbefähigung abgesehen wird – mit Begründung des Vorschlags.
- Insgesamt sind mindestens drei Gutachten erforderlich.
- Jede/r Gutachter/in erhält ein Exemplar der schriftlichen Arbeit mit einer eidesstattlichen Erklärungdes Inhalts, dass die schriftliche Habilitationsleistung selbständig verfasst und die Herkunft des verwendeten oder zitierten Materials ordnungsgemäß kenntlich gemacht ist.
- Spätestens drei Monate nach Einreichung der Habilitationsschrift müssen die Gutachten dem Fachmentorat vorliegen.
Empfehlung des Fachmentorats:
- auf Basis der Gutachten und
- des Lehrberichts
Die abschließende Meinung ist schriftlich an den Dekan zu richten.
- mindestens zweiwöchige Auslage in der Vorlesungszeit der schriftlichen Habilitationsleistung und der Gutachten im Dekanat
- Beschluss des Fakultätsrats über den Vorschlag des Fachmentorats
Auf Grund der Feststellung der Lehrbefähigung erteilt die Universität Passau auf Antrag der habilitierten Person die Lehrbefugnis in dem Fachgebiet, auf das sich die Lehrbefähigung bezieht.
Verfahren:
Anträge an die Präsidentin oder den Präsidenten
- der Dekanin oder des Dekans mit der Bitte um Erteilung der Lehrbefugnis an den Habilitanden
- der Habilitandin bzw. des Habilitanden mit der Bitte um Erteilung der Lehrbefugnis
Die Lehrbefugnis ("Venia legendi") führt zum Status "Privatdozent" und Verpflichtung zur Titellehre