Informationen für Habilitandinnen und Habilitanden
Die Habilitationsordnungen beinhalten alle rechtlichen und inhaltlichen Regelungen für eine Habilitierung und regeln den Ablauf des Habilitationsverfahrens. Welche Habilitationsordnung für Sie gilt (HabilO 2008 oder HabilO 2023) ist vom Zeitpunkt Ihrer Annahme zur Habilitation abhängig. Habilitierende, die auf Grundlage der HabilO 2008 als solche angenommen wurden, können auf Antrag in die HabilO 2023 wechseln, sofern sie die nötigen Voraussetzungen erfüllen.
Für Fragen zu den Habilitationsordnungen und zum Wechsel sowie für administrative Fragen wenden Sie sich bitte gerne an ihre Ansprechpersonen oder an das Dekanat der Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät.
Das Graduiertenzentrum als die Anlaufstelle der Universität für allgemeine und fächerübergreifende Fragen rund um die Habilitation, informiert Sie gern über die Finanzierungsmöglichkeiten während der Habilitation und bietet Ihnen eine Reihe an Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen.
Im Folgenden finden Sie alle wichtigen administrativen Informationen sowie Vorlagen für Ihr Habilitationsverfahren. Bitte lesen Sie zusätzlich unbedingt die für Sie geltende Habilitationsordnung (siehe auch Downloadbereich HabilO 2008 oder HabilO 2023) sorgfältig durch.
Annahme nach der HabilO 2008
Alle Habilitanden, die nach den Bestimmungen der Habilitationsordnung für die Philosophische Fakultät an der Universität Passau vom 4. Dezember 2008 (HabilO 2008) angenommen wurden, können ihr Habilitationsverfahren nach den Bestimmungen der HabilO 2008 abschließen.
In Absprache mit den Mitgliedern des Fachmentorats kann das Verfahren auch nach den Bestimmungen der HabilO 2023 fortgesetzt werden. Nur auf Antrag gemäß § 20 Absatz 4 Satz 1 HabilO 2023 und sofern die Voraussetzungen für die Annahme als Habilitand nach der HabilO 2023 erfüllt sind, ist der Wechsel möglich.
Der mit der Annahme beginnende Status als Habilitandin oder Habilitand ist in der Regel auf vier Jahre zuzüglich der Dauer des Begutachtungsverfahrens begrenzt.
Das interdisziplinär besetzte Fachmentorat besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und aus zwei weiteren Mitgliedern.
Folgende Bedingungen müssen nach der HabilO 2008 dabei erfüllt sein:
- Alle Fachmentoratsmitglieder müssen Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer sein.
- Mindestens ein Mentoratsmitglied muss das angestrebte Fachgebiet der Habilitandin oder des Habilitanden vertreten.
- Mindestens zwei Mitglieder müssen aktive Professorinnen oder Professoren der Fakultät sein.
- Nur ein Mitglied kann demnach einer anderen Fakultät oder Universität angehören.
Das Fachmentorat hat mit der Habilitandin oder dem Habilitanden Art und Umfang der für den Erwerb der Lehrbefähigung notwendigen Leistungen in Forschung und Lehre vereinbart (Zielvereinbarung, § 9 Abs. 1 S. 1 HabilO 2008). Bei Habilitanden oder Habilitandinnen, die als wissenschaftliche Assistenten oder Assistentinnen
oder wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen Mitglieder der Hochschule sind, ist insbeosndere § 9 Abs. 3 S. 2 HabilO 2008 zu berücksichtigen.
Die Zwischenevaluierung wird von allen Mentoratsmitgliedern und der Habilitandin bzw. dem Habilitanden händisch im Original unterzeichnet und danach dem Dekan zur Kenntnis gegeben, § 10 HabilO 2008:
- Nach spätestens zwei Jahren durch das Fachmentorat
- Prognose über den Erfolg des Habilitationsvorhabens
- Evtl. Korrekturen an der Zielvereinbarung
Im Habilitationsverfahren werden
- die pädagogische Eignung auf Grund hochschuldidaktischer Qualifizierung und selbstständig erbrachter Leistungen in der akademischen Lehre,
- die Befähigung zu selbstständiger Forschung auf Grund einer Habilitationsschrift oder einer Mehrzahl von Fachpublikationen mit dem einer Habilitationsschrift entsprechenden wissenschaftlichen Gewicht
festgestellt. (§ 2 HabilO 2008)
1. Pädagogische Eignung
Begutachtung der pädagogischen Eignung auf Basis der erbrachten Lehrleistungen:
Der „Lehrbericht“ ist vom Fachmentorat zu erstellen, dafür hat die Kandidatin bzw. der Kandidat
- Lehrveranstaltungsübersichten und
- z.B. Evaluationen und ggf. absolvierte Qualifizierungsmaßnahmen in der akademischen Lehre etc. vorzulegen.
2. Befähigung zu selbstständiger Forschung
Die Habilitandin oder der Habilitand hat eine schriftliche Habilitationsleistung in Form einer monographischen Habilitationsschrift oder in gleichwertiger publikationsbasierter Form zu erbringen (§ 9 Abs. 4 S. 1 HabilO 2008). Mit der schriftlichen Habilitationsleistung soll die Habilitandin oder der Habilitand die Befähigung zu selbstständiger Forschung nach internationalen Standards nachweisen und einen wesentlichen Beitrag zur wissenschaftlichen Erkenntnis erbringen (§ 9 Abs. 4 S. 8 HabilO 2008).
Bewertung der schriftlichen Arbeit:
- Zwei externe Hochschullehrer/innen werden als Gutachter/innen durch den Dekan im Benehmen mit dem Fachmentorat bestellt.
- Die externen Gutachter/innen und diejenigen Fachmentoren/innen, die das Habilitationsfach vertreten, erstellen je ein schriftliches Gutachten und schlagen die Annahme vor bzw. dass von der Erteilung der Lehrbefähigung abgesehen wird – mit Begründung des Vorschlags.
- Insgesamt sind mindestens drei Gutachten erforderlich.
- Jede/r Gutachter/in erhält ein Exemplar der schriftlichen Arbeit mit einer eidesstattlichen Erklärungdes Inhalts, dass die schriftliche Habilitationsleistung selbständig verfasst und die Herkunft des verwendeten oder zitierten Materials ordnungsgemäß kenntlich gemacht ist.
- Spätestens drei Monate nach Einreichung der Habilitationsschrift müssen die Gutachten dem Fachmentorat vorliegen.
Empfehlung des Fachmentorats:
- auf Basis der Gutachten und
- des Lehrberichts
Die abschließende Meinung ist schriftlich an den Dekan zu richten.
- mindestens zweiwöchige Auslage in der Vorlesungszeit der schriftlichen Habilitationsleistung und der Gutachten im Dekanat
- Beschluss des Fakultätsrats über den Vorschlag des Fachmentorats
Auf Grund der Feststellung der Lehrbefähigung erteilt die Universität Passau auf Antrag der habilitierten Person die Lehrbefugnis in dem Fachgebiet, auf das sich die Lehrbefähigung bezieht.
Verfahren:
Anträge an die Präsidentin oder den Präsidenten
- des Dekans oder der Dekanin mit der Bitte um Erteilung der Lehrbefugnis an den Habilitanden
- der Habilitandin bzw. des Habilitanden mit der Bitte um Erteilung der Lehrbefugnis
Die Lehrbefugnis ("Venia legendi") führt zum Status "Privatdozent" und Verpflichtung zur Titellehre
Downloads zur HabilO 2008:
- Habilitationsordnung der Phil 2008 (HabilO 2008)
- Wechsel der Habilitationsordnung (Muster, unverbindlich)
- Zwischenevaluation (Muster, unverbindlich)
Annahme nach der HabilO 2023
Für alle Habilitanden, die als solche ab dem 1. Juli 2023 angenommen wurden, gilt die Habilitationsordnung der Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät
an der Universität Passau vom 6. Juli 2023 (HabilO 2023).
Der mit der Annahme beginnende Status als Habilitandin oder Habilitand ist in der Regel auf vier Jahre zuzüglich der Dauer des Begutachtungsverfahrens begrenzt.
Das interdisziplinär besetzte Fachmentorat besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und aus zwei weiteren Mitgliedern.
Folgende Bedingungen müssen nach der HabilO 2023 dabei erfüllt sein:
- Mindestens ein Mentoratsmitglied muss das angestrebte Fachgebiet der Habilitandin oder des Habilitanden vertreten.
- Die oder der Vorsitzende muss der Fakultät angehören.
- Ein Mitglied soll einer anderen Fakultät oder Universität angehören.
Das Fachmentorat hat mit der Habilitandin oder dem Habilitanden Art und Umfang der für den Erwerb der Lehrbefähigung notwendigen Leistungen in Forschung und Lehre vereinbart (Zielvereinbarung, § 9 Abs. 1 S. 1 HabilO 2023). Bei Habilitanden oder Habilitandinnen, die als wissenschaftliche Assistenten oder Assistentinnen
oder wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen Mitglieder der Hochschule sind, ist insbeosndere § 9 Abs. 3 S. 2ff. HabilO 2023 zu berücksichtigen.
Die Zwischenevaluierung wird von allen Mentoratsmitgliedern und der Habilitandin bzw. dem Habilitanden händisch im Original unterzeichnet und danach dem Dekan zur Kenntnis gegeben, § 10 HabilO 2023:
- Nach spätestens zwei Jahren durch das Fachmentorat
- Prognose über den Erfolg des Habilitationsvorhabens
- Evtl. Korrekturen an der Zielvereinbarung
Im Habilitationsverfahren werden
- die pädagogische Eignung auf Grund hochschuldidaktischer Qualifizierung und selbstständig erbrachter Leistungen in der akademischen Lehre,
- die Befähigung zu selbstständiger Forschung auf Grund einer Habilitationsschrift oder einer Mehrzahl von Fachpublikationen mit dem einer Habilitationsschrift entsprechenden wissenschaftlichen Gewicht
festgestellt. (§ 2 HabilO 2023)
1. Pädagogische Eignung
Begutachtung der pädagogischen Eignung auf Basis der erbrachten Lehrleistungen:
Der „Lehrbericht“ ist vom Fachmentorat zu erstellen, dafür hat die Kandidatin bzw. der Kandidat
- Lehrveranstaltungsübersichten und
- z.B. Evaluationen und ggf. absolvierte Qualifizierungsmaßnahmen in der akademischen Lehre etc. vorzulegen.
2. Befähigung zu selbstständiger Forschung
Die Habilitandin oder der Habilitand hat eine schriftliche Habilitationsleistung in Form einer monographischen Habilitationsschrift oder in gleichwertiger publikationsbasierter Form zu erbringen (§ 9 Abs. 4 S. 1 HabilO 2023). Mit der schriftlichen Habilitationsleistung soll die Habilitandin oder der Habilitand die Befähigung zu selbstständiger Forschung nach internationalen Standards nachweisen und einen wesentlichen Beitrag zur wissenschaftlichen Erkenntnis erbringen (§ 9 Abs. 4 S. 8 HabilO 2023).
Bewertung der schriftlichen Arbeit:
- Zwei externe Hochschullehrer/innen werden als Gutachter/innen durch den Dekan im Benehmen mit dem Fachmentorat bestellt.
- Die externen Gutachter/innen und diejenigen Fachmentoren/innen, die das Habilitationsfach vertreten, erstellen je ein schriftliches Gutachten und schlagen die Annahme vor bzw. dass von der Erteilung der Lehrbefähigung abgesehen wird – mit Begründung des Vorschlags.
- Insgesamt sind mindestens drei Gutachten erforderlich.
- Jede/r Gutachter/in erhält ein Exemplar der schriftlichen Arbeit mit einer eidesstattlichen Erklärungdes Inhalts, dass die schriftliche Habilitationsleistung selbständig verfasst und die Herkunft des verwendeten oder zitierten Materials ordnungsgemäß kenntlich gemacht ist.
- Spätestens drei Monate nach Einreichung der Habilitationsschrift müssen die Gutachten dem Fachmentorat vorliegen.
Empfehlung des Fachmentorats:
- auf Basis der Gutachten und
- des Lehrberichts
Die abschließende Meinung ist schriftlich an den Dekan zu richten.
- mindestens zweiwöchige Auslage in der Vorlesungszeit der schriftlichen Habilitationsleistung und der Gutachten im Dekanat
- Beschluss des Fakultätsrats über den Vorschlag des Fachmentorats
Nach Abschluss des Verfahrens wird Ihnen gemäß § 13 HabilO 2023 eine Urkunde ausgestellt. Sie trägt das Datum der Beschlussfassung des Fakultätsrats und gibt das Fachgebiet der Lehrbefähigung an (§ 13 S.2 HabilO 2023).
Auf Grund der Feststellung der Lehrbefähigung erteilt die Universität Passau auf Antrag der habilitierten Person die Lehrbefugnis in dem Fachgebiet, auf das sich die Lehrbefähigung bezieht.
Verfahren:
Anträge an die Präsidentin oder den Präsidenten
- des Dekans oder der Dekanin mit der Bitte um Erteilung der Lehrbefugnis an den Habilitanden
- der Habilitandin bzw. des Habilitanden mit der Bitte um Erteilung der Lehrbefugnis
Die Lehrbefugnis ("Venia legendi") führt zum Status "Privatdozent" und Verpflichtung zur Titellehre
Downloads zur HabilO 2023:
- Habilitationsordnung der SoBi 2023 (HabilO 2023)
- Habilitationsordnung der SoBi 2023 (HabilO 2023) englisch
- Zielvereinbarung (Muster, unverbindlich)
- Wechsel der Habilitationsordnung (Muster, unverbindlich)
- Zwischenevaluation (Muster, unverbindlich)
Ansprechpersonen
Dekanat der Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät
Raum NK 222
Tel.: +49 851 509-2601
dekanat@sobi.uni-passau.de
Geschäftszeiten
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und nach Vereinbarung