Informationen für Promotionsinteressierte
Wenn Sie eine Promotion an der Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät anstreben, lesen Sie bitte zuerst die Fachpromotionsordnung (FPromO) und die Allgemeine Promotionsordnung (APromO) sorgfältig durch und informieren Sie sich über die Annahmevoraussetzungen und den rechtlichen Rahmen des Verfahrens. Bitte beachten Sie, dass Sie eine Betreuungsperson für Ihr Promotionsvorhaben an der Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät finden müssen, bevor Sie die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand beantragen.
Administrative Fragen rund um die Promotion beantwortet Ihnen gerne das Dekanat der Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät.
Das Graduiertenzentrum als die Anlaufstelle der Universität für allgemeine und fächerübergreifende Fragen rund um die Promotion, informiert Sie gern über den Start in die Promotion sowie über die Finanzierungsmöglichkeiten vor und während der Promotion und bietet Ihnen eine Reihe an Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen.
Im Folgenden finden Sie alle wichtigen administrativen Informationen sowie alle erforderlichen Antragsformulare und Vorlagen für Ihr Promotionsverfahren. Bitte lesen Sie zusätzlich unbedingt die für Sie geltende Promotionsordnung sowie Stellungnahmen und Hinweise des Promotionsausschusses sorgfältig durch.
Verfahrensschritte
Nachdem Sie sich über die Annahmevoraussetzungen und rechtlichen Rahmen informiert und eine Betreuungsperson für Ihr Promotionsvorhaben gefunden haben, müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand stellen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen (gem. § 8 der APromO und § 4 der FPromO):
- die Nachweise bezüglich der Erfüllung der Annahmevoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 der FPromO in beglaubigter Kopie (Abschlusszeugnis einer Hochschule, mit dem die Annahme beantragt wird; bei ausländischen Hochschulabschlüssen inkl. Diploma Supplement und Transcript of Records);
- die Nachweise über die Vorbildung im Fachgebiet der Promotion nach § 4 Abs. 3 der FPromO;
- eine Erklärung gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der APromO;
- Formular zur Datenerfassung für die Promovierendenstatistik nach Art. 97 Abs. 4 BayHIG;
- eine Betreuungsvereinbarung im Original händisch unterzeichnet;
- die Anlage zur Betreuungsvereinbarung mit Angabe des Faches, in dem die Promotion durchgeführt werden soll, im Original händisch unterzeichnet;
- ein Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache mit Darstellung des akademischen Werdegangs;
- in begründeten Fällen der Nachweis deutscher oder englischer Sprachkenntnisse.
Bitte reichen Sie den im Original unterzeichneten Antrag zusammen mit allen aufgeführten Unterlagen entweder persönlich oder postalisch im Dekanat der Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät ein.
Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der APromO entscheidet der Ständige Promotionsausschuss in der Regel innerhalb von drei Monaten schriftlich über die Annahme.
Sofern Sie als Doktorandin bzw. Doktorand angenommen wurden und ein entsprechendes Schreiben erhalten haben, können Sie sich bei Bedarf als Promotionsstudierende an der Universität Passau ganzjährig einschreiben. Die Immatrikulation bietet Ihnen einige Vorteile wie u.a. eine universitäre E-Mail-Adresse und Campuscard. Das Graduiertenzentrum hat ausführliche Informationen rund um die Immatrikulation sowie Alternativen dazu für Sie zusammengestellt. Bei Fragen zum Immatrikulationsprozess wenden Sie sich bitte direkt an das Studierendensekretariat.
Dissertation
Die Form der Dissertation ist in § 6 der FPromO geregelt und ist zwischen der Doktorandin bzw. dem Doktoranden und der Betreuungsperson in der Betreuungsvereinbarung festzulegen. Eine Dissertation an der Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät kann grundsätzlich in folgenden Formen eingereicht werden:
1. als noch nicht veröffentlichte Monographie. Bitte beachten Sie dabei die Stellungnahme des Ständigen Promotionsausschusses zu den Vorveröffentlichungen.
2. als einer Monographie gleichwertige, publikationsbasierte Form. Die Mindestanzahl der zu veröffentlichenden Aufsätze ist in der Anlage zur Betreuungsvereinbarung festzulegen. Bitte beachten Sie die für Sie zusammengestellten Hinweise zur publikationsbasierten Dissertation.
3. als Teil einer gemeinsam verfassten wissenschaftlichen Arbeit (gemeinschaftliche Promotion). Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall noch vor Beginn der Arbeit an der Dissertation die Eignung eines Themas für eine gemeinschaftliche Promotion auf Antrag und nach Anhörung der Bewerber oder der Bewerberinnen sowie der Betreuungsperson vom Promotionsausschuss förmlich festzustellen ist.
Die Dissertation ist grundsätzlich in deutscher oder englischer Sprache abzufassen, über die Zulassung anderer Sprachen entscheidet der Promotionsausschuss. Hierzu ist ein (formloser) schriftlicher Antrag an den Promotionsausschuss zu stellen.
Einreichung der Dissertation, Antrag auf Zulassung
Der Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung ist zu stellen, wenn Sie Ihre Dissertationsschrift fertig gestellt haben und diese nun zur Begutachtung einreichen möchten.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein kurzer Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache mit Darstellung des akademischen Werdegangs und des Promotionsvorhabens;
- der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an drei Hauptseminaren in einem Fachgebiet, dem das Promotionsfach zugehörig ist (die Bachelor-, Master-, Diplom-, Magister- oder Zulassungsarbeit in dem betreffenden Fach wird als Äquivalent für ein HS anerkannt);
- die Mitteilung über die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand;
- der Nachweis der Würdigkeit zur Führung akademischer Grade (amtliches Führungszeugnis oder Immatrikulationsbescheinigung, falls zum Antragszeitpunkt nicht länger als 3 Monate exmatrikuliert, oder Bescheinigung, dass im Öffentlichen Dienst oder bei einem gleichgestellten Arbeitgeber tätig);
- drei Exemplare der Dissertation in Maschinenschrift mit unterschriebener eingebundener Versicherung (Seite 3 des Antrags) sowie eine elektronische Fassung der Dissertation (auf einem USB-Stick oder über Cloud bzw. einen digitalen Ordner);
- (falls die Dissertation nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst ist:) zwei Resümees in deutscher Sprache, die in etwa ein Zehntel des Umfangs der Dissertation ausmachen.
Bitte reichen Sie den im Original unterzeichneten Antrag zusammen mit allen aufgeführten Unterlagen entweder persönlich oder postalisch im Dekanat der Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät ein.
Nach der Zulassung zur Promotionsprüfung werden die Gutachterinnen bzw. Gutachter bestellt. Die Gutachten sollen vier Monate nach der Bestellung vorgelegt werden. Die Gutachterinnen bzw. die Gutachter prüfen, ob die vorgelegte Arbeit die Anforderungen an eine Dissertation erfüllt und schlagen eine Note bzw. ein Prädikat vor. Wird für die vorgelegte Arbeit von beiden Gutachterinnen bzw. Gutachtern das Prädikat „1* = summa cum laude (ausgezeichnet)“ vorgeschlagen, ist eine dritte Gutachterin bzw. Gutachter zu bestellen. Das Drittgutachten soll zwei Monate nach der Bestellung vorgelegt werden.
Nachdem alle Gutachten vorliegen, werden diese zusammen mit der Dissertation und dem Bewertungsvorschlag für die Dauer von zwei Wochen zur Einsichtnahme durch die prüfungsberechtigten Personen ausgelegt. Auch die Doktorandin bzw. der Doktorand kann in dieser Zeit Einsicht in die Gutachten nehmen. Die Auslagefrist wird spätestens eine Woche vor Beginn der Auslage bekannt gegeben. Nach der Beendigung der Auslagefrist können die prüfungsberechtigten Personen innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen die Annahme oder Ablehnung der Dissertation sowie die vorgeschlagene Note bzw. das vorgeschlagene Prädikat erheben.
Erst nach der Beendigung der Einspruchsfrist und sofern kein Einspruch erhoben wird, gilt die Dissertation als angenommen bzw. als nicht angenommen.
D.h., sofern alle Gutachterinnen und Gutachter sich für die Annahme der Dissertation aussprechen und kein Einspruch erhoben wird, darf die mündliche Prüfung frühestens fünf Wochen nach der Bekanntgabe der Auslagefrist stattfinden.
Wurde die Dissertation angenommen, nimmt die Promotionsprüfungskommission die mündliche Prüfungsleistung ab. Die mündliche Prüfung soll gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 der APromO spätestens drei Monate nach Annahme der Dissertation stattfinden. Näheres regelt der § 7 der FPromO.
Zur reibungslosen Terminfindung setzen Sie sich bitte mit dem Dekanat in Verbindung und besprechen die weitere Vorgehensweise.
Veröffentlichung und Promotionsurkunde
Nach der erfolgreich abgeschlossenen Promotionsprüfung ist die Doktorandin bzw. der Doktorand verpflichtet, die Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen. Näheres regelt der § 9 der FPromO. Weitere Informationen finden Sie zudem in den für Sie zusammengestellten Hinweisen zur Veröffentlichung.
Erst nach Erfüllung der Veröffentlichungspflicht wird eine Promotionsurkunde, die zur Führung des Doktorgrades berechtigt, ausgestellt. Diese geht der Doktorandin oder dem Doktoranden per Post zu.
Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses kann auf Widerruf gestatten, den Doktorgrad schon vorher zu führen, wenn die Dissertation im Verlagsbuchhandel erscheinen soll und der Doktorand oder die Doktorandin den Abschluss des Verlagsvertrages oder eine sonstige verbindliche Annahme zur Publikation durch den Verlag nachweist und auch die sonstigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Dissertation erfüllt werden.