Informationen für Promovendinnen und Promovenden
Die Promotionsordnungen beinhalten alle rechtlichen und inhaltlichen Regelungen für ein Doktoratsstudium und regeln den Ablauf des Promotionsverfahrens. Welche Promotionsordnung für Sie gilt (PromO 2013 oder FPromo 2023) ist vom Zeitpunkt Ihrer Zulassung zur Promotion abhängig. Promovierende, die auf Grundlage der PromO 2013 als solche angenommen wurden, können auf Antrag in die FPromo 2023 wechseln, sofern sie nötigen Voraussetzungen erfüllen.
Sie haben Fragen?
Für Fragen zu den Promotionsordnungen und zum Wechsel wenden Sie sich bitte gerne an ihre Ansprechpersonen oder an das Dekanat der SoBi-Fakultät.
Im Folgenden finden Sie alle wichtigen administrativen Informationen sowie alle erforderlichen Antragsformulare und Vorlagen für Ihr Promotionsverfahren. Bitte lesen Sie zusätzlich unbedingt die für Sie geltende Promotionsordnung sowie Stellungnahmen und Hinweise des Promotionsausschusses (siehe Downloadbereich PromO 2013 oder FPromo 2023) sorgfältig durch.
Annahme nach der PromO 2013
Annahme nach der Promotionsordnung für die Philosophische Fakultät der Universität Passau vom 05. September 2013 (PromO 2013)
Alle Promovierenden, die nach der Promotionsordnung für die Philosophische Fakultät der Universität Passau vom 5. September 2013 (PromO 2013) als solche angenommen wurden, können ihr Promotionsverfahren nach den Bestimmungen der PromO 2013 abschließen oder in Abstimmung mit der Betreuungsperson den Wechsel in die FPromO nach § 13 Abs. 3 Satz 1 FPromO beantragen, sofern sie die Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand nach FPromO in Verbindung mit den Bestimmungen der APromO erfüllen.
Bitte beachten Sie die Stellungnahme des Ständigen Promotionsausschusses zur Stellungnahme zur Vorgabe nach § 6 Abs.1 S. 1 der FPromO, den Leitfaden zur publikationsbasierten Dissertation und den Leitfaden zur Veröffentlichung!
Der Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung ist zu stellen, wenn Sie Ihre Dissertationsschrift fertig gestellt haben und diese nun zur Begutachtung einreichen möchten.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein kurzer Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache mit Darstellung des akademischen Werdegangs und des Promotionsvorhabens;
- der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an drei Hauptseminaren in einem Fachgebiet, dem das Promotionsfach zugehörig ist (die Bachelor-, Master-, Diplom-, Magister- oder Zulassungsarbeit in dem betreffenden Fach wird als Äquivalent für ein HS anerkannt);
- die Mitteilung über die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand;
- der Nachweis der Würdigkeit zur Führung akademischer Grade (amtliches Führungszeugnis oder Immatrikulationsbescheinigung, falls zum Antragszeitpunkt nicht länger als 3 Monate exmatrikuliert, oder Bescheinigung, dass im Öffentlichen Dienst oder bei einem gleichgestellten Arbeitgeber tätig);
- drei Exemplare der Dissertation in Maschinenschrift mit unterschriebener eingebundener Versicherung (Seite 3 des Antrags) sowie eine elektronische Fassung der Dissertation (auf einem USB-Stick oder über Cloud bzw. einen digitalen Ordner);
- (falls die Dissertation nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst ist:) zwei Resümees in deutscher Sprache, die in etwa ein Zehntel des Umfangs der Dissertation ausmachen.
Bitte reichen Sie den im Original unterzeichneten Antrag zusammen mit allen aufgeführten Unterlagen entweder persönlich oder postalisch im Dekanat der Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät ein.
Nach der Zulassung zur Promotionsprüfung werden die Gutachterinnen bzw. Gutachter bestellt. Die Gutachten sollen vier Monate nach der Bestellung vorgelegt werden. Die Gutachterinnen bzw. die Gutachter prüfen, ob die vorgelegte Arbeit die Anforderungen an eine Dissertation erfüllt und schlagen eine Note bzw. ein Prädikat vor. Wird für die vorgelegte Arbeit von beiden Gutachterinnen bzw. Gutachtern das Prädikat „1* = summa cum laude (ausgezeichnet)“ vorgeschlagen, ist eine dritte Gutachterin bzw. Gutachter zu bestellen. Das Drittgutachten soll zwei Monate nach der Bestellung vorgelegt werden.
Nachdem alle Gutachten vorliegen, werden diese zusammen mit der Dissertation und dem Bewertungsvorschlag für die Dauer von zwei Wochen zur Einsichtnahme durch die prüfungsberechtigten Personen ausgelegt. Auch die Doktorandin bzw. der Doktorand kann in dieser Zeit Einsicht in die Gutachten nehmen. Die Auslagefrist wird spätestens eine Woche vor Beginn der Auslage bekannt gegeben. Nach der Beendigung der Auslagefrist können die prüfungsberechtigten Personen innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen die Annahme oder Ablehnung der Dissertation sowie die vorgeschlagene Note bzw. das vorgeschlagene Prädikat erheben.
Erst nach der Beendigung der Einspruchsfrist und sofern kein Einspruch erhoben wird, gilt die Dissertation als angenommen bzw. als nicht angenommen.
D.h., sofern alle Gutachterinnen und Gutachter sich für die Annahme der Dissertation aussprechen und kein Einspruch erhoben wird, darf die mündliche Prüfung frühestens fünf Wochen nach der Bekanntgabe der Auslagefrist stattfinden.
Wurde die Dissertation angenommen, findet die mündliche Promotionsprüfung statt. Näheres regelt der § 12 der PromO 2013.
Zur reibungslosen Terminfindung setzen Sie sich bitte mit dem Dekanat in Verbindung und besprechen die weitere Vorgehensweise.
Nach der erfolgreich abgeschlossenen Promotionsprüfung ist die Doktorandin bzw. der Doktorand verpflichtet, die Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen. Näheres regelt der § 15 der PromO 2013. Weitere Informationen finden Sie zudem in den für Sie zusammengestellten Hinweisen zur Veröffentlichung.
Annahme nach der FPromo 2023
Annahme nach der Allgemeinen Promotionsordnung der Universität Passau vom 3. August 2018 in der Fassung der Änderungssatzung vom 1. Dezember 2020 (APromO) und der Fachpromotionsordnung der Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät der Universität Passau vom 1. April 2023 (FPromO)
Für alle Promovierenden, die nach der Fachpromotionsordnung der Philosophischen Fakultät vom 12. Mai 2022 (FPromO PHIL 2022) als solche angenommen wurden, gilt die Fachpromotionsordnung der Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät vom 24. März 2023 (FPromO) in Verbindung mit der Allgemeinen Promotionsordnung vom 3. August 2018 in der Fassung vom 01. Dezember 2020 (APromO).
Bitte beachten Sie die Stellungnahme des Ständigen Promotionsausschusses zu Vorveröffentlichungen (Monographie), den Leitfaden zur publikationsbasierten Dissertation und die Veröffentlichungshinweise!
Der Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung ist zu stellen, wenn Sie Ihre Dissertationsschrift fertig gestellt haben und diese nun zur Begutachtung einreichen möchten.
Dem schriftlichen Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. der Bescheid über die Annahme als Doktorand oder Doktorandin;
2. gegebenenfalls ein Nachweis über die Erfüllung der im Annahmebescheid festgelegten Nebenbestimmungen;
3. drei gebundene Exemplare der Dissertation in Maschinenschrift oder Druck sowie ein Exemplar in elektronischer Form (USB-Stick oder Cloud bzw. digitaler Ordner);
4. gegebenenfalls ein Nachweis über die Immatrikulation als Promotionsstudierender bzw. Promotionsstudierende (Studienverlaufsbescheinigung);
5. schriftliche Erklärungen gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der APromO:
- eine Versicherung an Eides statt, dass die Dissertation selbstständig und ohne unzulässige Hilfe verfasst wurde sowie, dass alle verwendeten Hilfsmittel und Quellen sowie wörtlich oder sinngemäß übernommene Passagen aus anderen Werken kenntlich gemacht wurden* (Anlage II der APromO);
- eine Versicherung, dass die Dissertation nicht bereits in derselben oder einer ähnlichen Fassung bei dieser oder einer anderen Fakultät zur Erlangung eines akademischen Grades eingereicht wurde (Anlage III der APromO);
- eine Versicherung, dass der Doktorand oder die Doktorandin den angestrebten oder einen diesem entsprechenden Doktorgrad nicht bereits erworben hat und der Erwerb dieses Grades nicht endgültig abgelehnt worden ist (siehe Vorlage);
- bei Ko-Autorenschaft ist der eigene Beitrag des Doktoranden oder der Doktorandin nach § 6 Abs. 1 Satz 4 der FPromO in einer Erklärung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der APromO darzulegen. Diese Erklärung ist auch jedem gebundenen und elektronischen Dissertationsexemplar als letzte Seite beizufügen und zu unterschreiben.
6. ein Verzeichnis aller Publikationen des Doktoranden oder der Doktorandin, die in Bezug zur Dissertation stehen (siehe Formblatt „Vorveröffentlichungen“ im Falle einer monographischen Dissertation (Seite 5 des Antrags) bzw. das Formblatt „Publikationsbasierte Dissertation“ (Seite 6 des Antrags);
7. eine Zusammenfassung in deutscher Sprache in einem Umfang von mindestens 5 Seiten, falls die Dissertation nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst ist: gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 der APromO.
Bitte reichen Sie den im Original unterzeichneten Antrag zusammen mit allen aufgeführten Unterlagen entweder persönlich oder postalisch im Dekanat der Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät ein.
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der APromO entscheiden die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses in der Regel innerhalb von drei Monaten schriftlich über die Zulassung.
Nach der Zulassung zur Promotionsprüfung werden die Gutachterinnen bzw. Gutachter bestellt. Die Gutachten sollen in der Regel vier Monate nach der Bestellung vorgelegt werden. Die Gutachterinnen bzw. die Gutachter prüfen, ob die vorgelegte Arbeit die Anforderungen an eine Dissertation erfüllt und schlagen eine Note bzw. ein Prädikat vor.
Nachdem die beiden Gutachten vorliegen, werden diese zusammen mit der Dissertation und dem Bewertungsvorschlag für die Dauer von zwei Wochen zur Einsichtnahme und Einspruchsfrist durch die mitwirkungsberechtigten Personen der Fakultät ausgelegt. Innerhalb dieser Frist kann auch die Doktorandin oder der Doktorand Einsicht in die Gutachten nehmen. Die Auslagefrist wird spätestens eine Woche vor Beginn der Auslage bekannt gegeben.
Erst nach der Beendigung der Auslage- und Einspruchsfrist und sofern kein Einspruch durch die mitwirkungsberechtigten Personen der Fakultät erhoben wird, gilt die Dissertation als angenommen bzw. als nicht angenommen.
D.h., sofern alle Gutachterinnen und Gutachter sich für die Annahme der Dissertation aussprechen und kein Einspruch erhoben wird, darf die mündliche Prüfung frühestens drei Wochen nach der Bekanntgabe der Auslagefrist stattfinden.
Wurde die Dissertation angenommen, nimmt die Promotionsprüfungskommission die mündliche Prüfungsleistung ab. Die mündliche Prüfung soll gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 der APromO spätestens drei Monate nach Annahme der Dissertation stattfinden. Näheres regelt der § 7 der FPromO.
Zur reibungslosen Terminfindung setzen Sie sich bitte mit dem Dekanat in Verbindung und besprechen die weitere Vorgehensweise.
Nach der erfolgreich abgeschlossenen Promotionsprüfung ist die Doktorandin bzw. der Doktorand verpflichtet, die Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen. Näheres regelt der § 9 der FPromO. Weitere Informationen finden Sie zudem in den für Sie zusammengestellten Hinweisen zur Veröffentlichung.
Erst nach Erfüllung der Veröffentlichungspflicht wird eine Promotionsurkunde, die zur Führung des Doktorgrades berechtigt, ausgestellt. Diese geht der Doktorandin oder dem Doktoranden per Post zu.
Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses kann auf Widerruf gestatten, den Doktorgrad schon vorher zu führen, wenn die Dissertation im Verlagsbuchhandel erscheinen soll und der Doktorand oder die Doktorandin den Abschluss des Verlagsvertrages oder eine sonstige verbindliche Annahme zur Publikation durch den Verlag nachweist und auch die sonstigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Dissertation erfüllt werden.
Alle Downloads zur FPromo 2023:
- Fachpromotionsordnung (FPromO)
- Allgemeine Promotionsordnung (APromO)
- Allgemeine Promotionsordnung (APromO) englisch
- Antrag auf Annahme komplett
- Antrag auf Zulassung komplett
- Stellungnahme zur Vorgabe nach § 6 Abs.1 S. 1 der FPromO
- Leitfaden zur publikationsbasierten Dissertation
- Leitfaden zur Veröffentlichung
- Deckblatt unverbindliche Vorlage
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